Anlagensplitting: Die ersten Landwirte bekommen Probleme

Die rückwirkend eingeführte Kürzung von Einspeisevergütungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für große Biogasanlagen, die aus vielen kleinen Vergärern bestehen, trifft offenbar Landwirte, die überhaupt nicht das viel kri­tisierte "Anlagensplitting" praktiziert haben. So hat der Regionalversorger Eon Hanse laut Informationen des Fachverbandes Biogas (FvB) die Einspeisesätze von Betreibern gekürzt, denen er ursprünglich empfohlen hatte, ihre Anlagen doch nicht auseinander, sondern nah beieinander zu bauen.

Auch andere Bauern sind dem Fachverband bekannt, die völlig un­abhängig voneinander ihre Anlagen ans Netz gehen ließen, nun aber wegen der räumlichen Nähe der Fermenter deutliche Kürzungen der Einspeisesätze hinnehmen müssen, die von einem Sechstel bis zu einem Drittel der Vergütung reichen, je nach Konstruktion der Anlage.
Der FvB hat nach Auswertung von Netzbetreiberdaten knapp 300 Standorte mit etwa 760 Anlagen gezählt, die die Neudefinition des Anlagenbegriffs negativ treffen könnte. Darunter dürften sich allerdings nicht nur Biogasanlagen, sondern auch Pflanzenölverbrenner befinden. Weitere Verwerfungen sind zu befürchten, denn beispielsweise hat offenbar Eon Bayern seine Betreiberdaten noch nicht ausgewertet. Im Freistaat stehen im Bundesländervergleich die meisten Biogasanlagen.
Auf Initiative des Bundesumweltministeriums war der Anlagenbegriff im novellierten EEG umdefiniert worden, um dem Splitting von Biogasparks in viele kleine Vergärer einen Riegel vorzuschieben. Als Paradebeispiel war oft der Biogaspark Penkun an der polnischen Grenze mit seiner Leistung von 20 MW angeführt worden. Weil bis zum Jahreswechsel jeder der 40 Fermenter mit seiner Leistung von 500 kW einzeln vergütet wurde und kleinere Anlagen höhere Einspeisesätze bekommen, sprang für die Betreiber vor der EEG-Novelle mehr Vergütung heraus.
Einen Eilantrag gegen die Neudefinition im EEG auch für schon bestehende Anlagen wies das Bundesverfassungsgericht ab. Nun wartet die Branche auf die Begründung für diese Ablehnung.

Quelle: TopAgrar online 23.03.2009

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